Der BGH setzte das Verfahren (BGH, Beschl. v. 22.10.2025, Az.: I ZR 192/24) aus und legte dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen vor:
"1. Beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU zu laufen, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat?
2. Ergibt sich aus Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie fortbesteht, obwohl sowohl er als auch der Unternehmer einen zwischen ihnen geschlossenen Fernabsatzvertrag vollständig erfüllt haben? Gilt dies gegebenenfalls jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat?"
(BGH, Beschl. v. 22.10.2025, Az.: I ZR 192/24).
Mit der Entscheidung durch das EuGH werden weitrechende Konsequenzen erwartet. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.